Satzung
(aktuelle Fassung, eingetragen im RegG München 1998)
§1 Name und Sitz 1) Der Verein trägt den Namen: Münchner
Filmzentrum – Freunde des Münchner Filmmuseums e. V. 2) Der Sitz des Vereins ist
München.
§2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Volksbildung. Dieser Zweck wird
verwirklicht durch die kritische Auseinandersetzung mit der Geschichte und der Gegenwart des Films
durch Vorführungen, Seminare, Publikationen und andere Aktivitäten, die der Verein selbst
trägt oder unterstützt. Der Verein will die filminteressierte Öffentlichkeit
gegenüber der Stadt München als Träger der Filmabteilung des Stadtmuseums vertreten.
Er will den Ausbau der Filmabteilung des Stadtmuseums München zu einer kommunalen Kinemathek
betreiben und ihren Benutzern als Forum dienen. Der Verein will in Zusammenarbeit mit der
Filmabteilung des Stadtmuseums als Kommunikations- und Arbeitszentrum aller in München aktiv
am Film Interessierten fungieren. Er will einzelne Aktionen der Filmabteilung des Stadtmuseums
ideell und materiell unterstützen und insofern auch als Förderverein tätig
werden.
§3 Ausschluß von Begünstigung 1) Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2) Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3) Spendengelder werden für einzelne,
vom Vorstand festzulegende Aktionen und Maßnahmen eingesetzt. Erhält der Verein
Spendengelder mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung, damit die Arbeit des Filmmuseums zu
unterstützen, wird der Verein unter Beachtung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und
Ziele dies nach Überprüfung erfüllen. 4) Es darf keine Person durch Aufgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle
natürlichen Personen, Personengruppen sowie eingetragene wie auch nicht eingetragene Vereine
werden. Der Verein hat ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und außerordentliche
Mitglieder und fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht. Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein
Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Vorstand kann
im Einzelfall eine Ermäßigung oder einen Erlaß des Beitrags anordnen. 1)
Ordentliche Mitglieder: Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der schriftlich erklärt,
die Zielsetzung des Vereins durch aktive Mitarbeit zu unterstützen und zu fördern;
über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann erfolgen
durch: a) schriftliche Austrittserklärung b) Streichung in der Mitgliedsliste wegen
Nichtzahlung des Beitrages nach schriftlicher Zahlungsaufforderung durch den Vorstand, unter
Androhung der Streichung in der Mitgliederliste c) Tod des Mitglieds d)
Ausschluß. Der Ausschluß von ordentlichen Mitgliedern kann bei grobem Verstoß
gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane, sowie bei allgemeinem
vereinsschädigendem Verhalten, durch den Vorstand erfolgen. Gegen den Ausschluß kann
schriftlich Einspruch zur Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung
entscheidet dann endgültig über den vom Vorstand zu beantragenden Ausschluß. 2)
Außerordentliche Mitglieder Außerordentliches Mitglied kann jeder werden, der gegen
einen vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag eine Berechtigungskarte
erwirbt. Die Berechtigungskarte ist auf eine bestimmte Zeit auszustellen und ermöglicht den
Erwerb von Eintrittskarten zu Vereinsveranstaltungen. Die Karte ist nicht übertragbar, bei
Mißbrauch kann die Berechtigungskarte eingezogen werden. Sind Personengruppen und Vereine
Mitglieder des Vereins, so gilt der jeweilige Mitgliedsausweis bei Veranstaltungen nur für
jeweils eine Person. 3) Fördernde Mitglieder Förderndes Mitglied kann jeder werden,
der schriftlich erklärt, regelmäßig die Zielsetzung des Vereins ideell und
materiell zu unterstützen und zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Fördernde Mitglieder sind ohne Stimmrecht und haben keinen regelmäßigen
Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beendigung der fördernden Mitgliedschaft kann erfolgen
durch: a) schriftliche Austrittserklärung b) Tod des fördernden Mitglieds c)
Ausschluß, es gelten die gleichen Regeln wie unter § 4 Abs. 1 ausgeführt.
§5 Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes
beschließendes Organ. Mindestens einmal im Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung
durchzuführen, darüber hinaus kann der Vorstand nach Bedarf Mitgliederversammlungen
einberufen, wenn wenigstens 1/3 der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Einberufung
verlangen. 2) Zur Mitgliederversammlung ist in jedem Fall schriftlich, mindestens 10 Tage vor
dem vorgesehenen Termin, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. 3) Stimmrecht haben in
der Mitgliederversammlung nur die ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder
können aber an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung haben nur die anwesenden ordentlichen Mitglieder, eine Vertretung eines
abwesenden durch ein anwesendes Mitglied ist nicht gestattet. 4) Beschlüsse werden in der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig
von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig. Über den Ablauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom
Versammlungsleiter, der von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit bestimmt wird, zu unterzeichnen
ist.
§6 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. 2)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist,
aber auch nicht im Widerspruch zu ihr stehen darf. 3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei
Jahren aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder gewählt. 4) Der Vorstand oder einzelne
Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aller
anwesenden Mitglieder abberufen werden. Gleichzeitig ist der Vorstand durch Neuwahl zu
ergänzen; solange das nicht geschehen ist, bleibt der alte Vorstand im Amt. 5) Der Vorstand
führt die Geschäfte des Vereins. Alle Vorstandsmitglieder sind
einzelvertretungsberechtigt. 6) Der Vorstand kann für allgemeine geschäftliche und
organisatorische Arbeiten ordentliche Mitglieder bestellen. Die beauftragten Vereinsmitglieder sind
an die Weisungen des Vorstands gebunden und müssen ihm über ihre Arbeiten Rechenschaft
ablegen. Für die Tätigkeiten dieser Vereinsmitglieder kann der Vorstand angemessene
Entschädigungen gewähren. 7) Die Arbeit im Vorstand ist ehrenamtlich. 8) Der
Vorstand hat den Mitgliedern in der jährlichen Mitgliederversammlung einen
Rechenschaftsbericht vorzulegen, der vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter vorzutragen
und zu Protokoll zu geben ist. 9) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei
Kassenprüfer, die die ordnungsgemäße Rechnungsführung durch den Vorstand
rechtzeitig vor der Hauptversammlung überprüfen und dies der Mitgliederversammlung zu
bestätigen haben. Eine Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassierers, kann nur
erfolgen, wenn der Kassenprüfungsbericht vorliegt und zu keinen schwerwiegenden Beanstandungen
führt. 10) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes
endgültig.
§7 Kuratorium Der Vorstand hat das Recht, zur Unterstützung der
Arbeit des Vereins ein Kuratorium einzusetzen und hierfür Kuratoriumsmitglieder zu gewinnen.
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand dazu geeignete Personen des öffentlichen Lebens
benennen. Ein einzusetzendes Kuratorium soll höchstens 15 Mitglieder umfassen, deren
Amtszeit jeweils vier Jahre dauert. Die Mitglieder des Kuratoriums sind keine ordentlichen
Vereinsmitglieder, sie können jedoch außerordentliche oder fördernde
Vereinsmitglieder sein. Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich.
§8 Satzungsänderungen Für die Satzungsänderungen ist die
Mitgliederversammlung allein zuständig. Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit der an
der Mitgliederversammlung teilnehmenden ordentlichen Vereinsmitglieder zulässig. Eine
Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn die
beantragte Änderung mit der Tagesordnung zu der jeweiligen Mitgliederversammlung bekannt
gegeben worden ist.
§9 Auflösung Die Mitgliederversammlung darf die Auflösung des
Vereins nur beschließen, wenn in einer Mitgliederversammlung mit dem alleinigen
Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins” mindestens 60% aller ordentlichen
Mitglieder erschienen sind und diese mit 4/5-Mehrheit die Auflösung beschließen. Der
Vorstand hat die Auflösung vorzunehmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Filmmuseum der
Landeshauptstadt München, das es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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