Münchner Filmzentrum
Satzung

Vereinssatzung

(aktuelle Fassung, eingetragen im RegG München 1998)

§1 Name und Sitz
1) Der Verein trägt den Namen: Münchner Filmzentrum – Freunde des Münchner Filmmuseums e. V.
2) Der Sitz des Vereins ist München.

§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Volksbildung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die kritische Auseinandersetzung mit der Geschichte und der Gegenwart des Films durch Vorführungen, Seminare, Publikationen und andere Aktivitäten, die der Verein selbst trägt oder unterstützt.
Der Verein will die filminteressierte Öffentlichkeit gegenüber der Stadt München als Träger der Filmabteilung des Stadtmuseums vertreten. Er will den Ausbau der Filmabteilung des Stadtmuseums München zu einer kommunalen Kinemathek betreiben und ihren Benutzern als Forum dienen.
Der Verein will in Zusammenarbeit mit der Filmabteilung des Stadtmuseums als Kommunikations- und Arbeitszentrum aller in München aktiv am Film Interessierten fungieren. Er will einzelne Aktionen der Filmabteilung des Stadtmuseums ideell und materiell unterstützen und insofern auch als Förderverein tätig werden.

§3 Ausschluß von Begünstigung
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Spendengelder werden für einzelne, vom Vorstand festzulegende Aktionen und Maßnahmen eingesetzt. Erhält der Verein Spendengelder mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung, damit die Arbeit des Filmmuseums zu unterstützen, wird der Verein unter Beachtung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele dies nach Überprüfung erfüllen.
4) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, Personengruppen sowie eingetragene wie auch nicht eingetragene Vereine werden.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und außerordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht. Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Vorstand kann im Einzelfall eine Ermäßigung oder einen Erlaß des Beitrags anordnen.
1) Ordentliche Mitglieder:
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der schriftlich erklärt, die Zielsetzung des Vereins durch aktive Mitarbeit zu unterstützen und zu fördern; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Beendigung der Mitgliedschaft kann erfolgen durch: a) schriftliche Austrittserklärung
b) Streichung in der Mitgliedsliste wegen Nichtzahlung des Beitrages nach schriftlicher Zahlungsaufforderung durch den Vorstand, unter Androhung der Streichung in der Mitgliederliste
c) Tod des Mitglieds
d) Ausschluß.
Der Ausschluß von ordentlichen Mitgliedern kann bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane, sowie bei allgemeinem vereinsschädigendem Verhalten, durch den Vorstand erfolgen.
Gegen den Ausschluß kann schriftlich Einspruch zur Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den vom Vorstand zu beantragenden Ausschluß.
2) Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliches Mitglied kann jeder werden, der gegen einen vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag eine Berechtigungskarte erwirbt. Die Berechtigungskarte ist auf eine bestimmte Zeit auszustellen und ermöglicht den Erwerb von Eintrittskarten zu Vereinsveranstaltungen. Die Karte ist nicht übertragbar, bei Mißbrauch kann die Berechtigungskarte eingezogen werden. Sind Personengruppen und Vereine Mitglieder des Vereins, so gilt der jeweilige Mitgliedsausweis bei Veranstaltungen nur für jeweils eine Person.
3) Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jeder werden, der schriftlich erklärt, regelmäßig die Zielsetzung des Vereins ideell und materiell zu unterstützen und zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder sind ohne Stimmrecht und haben keinen regelmäßigen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beendigung der fördernden Mitgliedschaft kann erfolgen durch:
a) schriftliche Austrittserklärung
b) Tod des fördernden Mitglieds
c) Ausschluß, es gelten die gleichen Regeln wie unter § 4 Abs. 1 ausgeführt.

§5 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschließendes Organ. Mindestens einmal im Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, darüber hinaus kann der Vorstand nach Bedarf Mitgliederversammlungen einberufen, wenn wenigstens 1/3 der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Einberufung verlangen.
2) Zur Mitgliederversammlung ist in jedem Fall schriftlich, mindestens 10 Tage vor dem vorgesehenen Termin, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
3) Stimmrecht haben in der Mitgliederversammlung nur die ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder können aber an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die anwesenden ordentlichen Mitglieder, eine Vertretung eines abwesenden durch ein anwesendes Mitglied ist nicht gestattet.
4) Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter, der von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit bestimmt wird, zu unterzeichnen ist.

§6 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, aber auch nicht im Widerspruch zu ihr stehen darf.
3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder gewählt.
4) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder abberufen werden. Gleichzeitig ist der Vorstand durch Neuwahl zu ergänzen; solange das nicht geschehen ist, bleibt der alte Vorstand im Amt.
5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Alle Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
6) Der Vorstand kann für allgemeine geschäftliche und organisatorische Arbeiten ordentliche Mitglieder bestellen. Die beauftragten Vereinsmitglieder sind an die Weisungen des Vorstands gebunden und müssen ihm über ihre Arbeiten Rechenschaft ablegen. Für die Tätigkeiten dieser Vereinsmitglieder kann der Vorstand angemessene Entschädigungen gewähren.
7) Die Arbeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
8) Der Vorstand hat den Mitgliedern in der jährlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, der vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter vorzutragen und zu Protokoll zu geben ist.
9) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die die ordnungsgemäße Rechnungsführung durch den Vorstand rechtzeitig vor der Hauptversammlung überprüfen und dies der Mitgliederversammlung zu bestätigen haben. Eine Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassierers, kann nur erfolgen, wenn der Kassenprüfungsbericht vorliegt und zu keinen schwerwiegenden Beanstandungen führt.
10) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes endgültig.

§7 Kuratorium
Der Vorstand hat das Recht, zur Unterstützung der Arbeit des Vereins ein Kuratorium einzusetzen und hierfür Kuratoriumsmitglieder zu gewinnen. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand dazu geeignete Personen des öffentlichen Lebens benennen. Ein einzusetzendes Kuratorium soll höchstens 15 Mitglieder umfassen, deren Amtszeit jeweils vier Jahre dauert. Die Mitglieder des Kuratoriums sind keine ordentlichen Vereinsmitglieder, sie können jedoch außerordentliche oder fördernde Vereinsmitglieder sein.
Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich.

§8 Satzungsänderungen
Für die Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung allein zuständig. Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden ordentlichen Vereinsmitglieder zulässig.
Eine Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn die beantragte Änderung mit der Tagesordnung zu der jeweiligen Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden ist.

§9 Auflösung
Die Mitgliederversammlung darf die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn in einer Mitgliederversammlung mit dem alleinigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins” mindestens 60% aller ordentlichen Mitglieder erschienen sind und diese mit 4/5-Mehrheit die Auflösung beschließen.
Der Vorstand hat die Auflösung vorzunehmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Filmmuseum der Landeshauptstadt München, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.